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Datenschutzbeauftragter gem. BDSG

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Allgemein

Datenschutzbeauftragter gem. BDSG

Jedes Unternehmen hat sich gem. BDSG mit Datenschutz zu beschäftigen. Unternehmen, die mehr als 9 Beschäftigte haben, welche personenbezogene Daten verarbeiten, müssen einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 f Abs. 2 Satz 1 BDSG).

Haben Sie schon einen Datenschutzbeauftragten bestellt?
(Es kann auch ein externer Datenschutzbeauftragter sein – Vorteil: keine Kündigungsproblematik!)
Wenn nein – sind Sie interessiert?
Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.